(IP) Hinsichtlich der Gültigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Insolvenzeröffnung im Zusammenhang Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung hat das Amtsgericht (AG) Zeitz entschieden.

„Durch den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Gläubiger grundsätzlich ein Pfandrecht ... an dem Kontoguthaben des Schuldners erworben, da die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner vor der Insolvenzeröffnung (und auch vor der Zeit der Rückschlagsperre nach § 88 InsO) bewirkt wurde. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch Beträge erfasst, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung ... unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird ... Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht ... Zur Beseitigung der Verstrickung kann das zuständige Vollstreckungsorgan die gegen das Vollstreckungsverbot verstoßenden Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben ... Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben ... Nach Sinn und Zweck müssen diese für die Zeit des Insolvenzverfahrens entwickelten Grundsätze auch für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist gelten, um das dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO entsprechende Vollstreckungsverbot des § 294 InsO umzusetzen.“

Der Gläubiger hatte ein Pfandrecht gegenüber dem Schuldner vor Insolvenzeröffnung erworben – strittig war jedoch, was mit der Maßnahme danach zu geschehen habe.

Diesbezüglich entschied das Gericht so in Folge: „Somit sind kraft Gesetzes sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger für die Zeit des Insolvenzverfahrens gem. § 89 InsO und für die Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist ("Wohlverhaltensphase") gem. § 294 InsO unzulässig“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

AG Zeitz, Az.: 5 M 754/16

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