(ip/pp) Ob Rückforderung von an den Gerichtsvollzieher gezahlten Raten bei späterer Insolvenz des Schuldners möglich sind, hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Bauunternehmens, verlangt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Rückzahlung von zuletzt ca. 5.000 Euro. Das Unternehmen hatte der Berufsgenossenschaft Beiträge geschuldet – und die Berufsgenossenschaft hatte noch vor dem Insolvenzantrag Beitragsbescheide gegen es erlassen, die Grundlage einer Zwangsvollstreckung waren. Da keine Zahlung erfolgte, erteilte die Berufsgenossenschaft dem Gerichtsvollzieher Vollstreckungsaufträge. Der erste Pfändungsversuch blieb fruchtlos, der Gerichtsvollzieher bestimmte daraufhin den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, den er aber immer wieder vertagte, da das Unternehmen die vereinbarten Ratenzahlungen erbrachte. Auf diese Art wurde die Forderung der Berufsgenossenschaft in Höhe von ca. 5.000 Euro in kleineren Beträgen beglichen.

Nachdem gegen es aber das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden war, forderte der Insolvenzverwalter diese Summe zurück. Nach Insolvenzordnung ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, besonders dann, wenn der Bezogene zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in einem Zeitraum bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag der Grundsatz des Vorrangs des schnelleren Gläubigers gilt, der in der Einzelzwangsvollstreckung seine Forderungen durchsetzt, während danach, in den letzten drei Monaten, der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger herrscht.

Der Senat wies dennoch die Klage gegen die Berufsgenossenschaft ab:

Das Unternehmen war zum Zeitpunkt der Ratenzahlung an den Gerichtsvollzieher bereits zahlungsunfähig und überschuldet, durch die Zahlungen kam es zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, da deren Befriedigungsmöglichkeiten ohne die Ratenzahlung an die beklagte Berufsgenossenschaft wirtschaftlich günstiger gewesen wären. Der Senat hatte ferner angenommen, dass beim Unternehmen der Vorsatz bestand, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, und das dies der Berufsgenossenschaft bekannt war. Die Voraussetzungen der Insolvenzordnung hat der Senat jedoch verneint, da die Teilzahlungen nicht freiwillig erfolgten, sondern innerhalb der hoheitlichen Zwangsvollstreckung. Die Ratenzahlungen beruhten nämlich nicht auf einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern waren allein vom Gerichtsvollzieher als Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit als Teil seines hoheitlichen Handelns veranlasst worden. Das in dieser Form vom Gerichtsvollzieher beigetriebene Geld musste danach genauso behandelt werden wie z.B. Bargeld, das der Gerichtsvollzieher aus der Kasse eines Unternehmens gepfändet hätte.

Das OLG fasste zusammen: ” I. Der im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach fruchtloser Pfändung und Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 806 b ZPO mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbarende Gerichtsvollzieher handelt insoweit allein in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt und ist nicht Vertreter des Gläubigers.

II. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO werden zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarungen weder zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner noch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher geschlossen.

III. Außerhalb des 3-Monatsbereichs des § 131 InsO stellen in laufender Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO erbrachte Teilzahlungen des Schuldners selbst dann keine anfechtbaren Rechtshandlungen i. S. des § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn dessen selbst bestimmtes Handeln nicht ausgeschaltet ist.”

OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 186/07