(ip/pp) Ob gegen einen mit der Bauoberleitung beauftragten Architekten ein Rückzahlungsanspruch besteht, wenn dessen Rechnungsprüfung bezüglich einer inzwischen in Insolvenz geratenen Baufirma fehlerhaft war, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil. Im konkreten Fall verlangte die als Generalunternehmerin tätige Klägerin vom beklagten Bauoberleiter, den sie zugleich mit der Vollarchitektur der Erschließung eines Baugebietes beauftragt hatte und von seinen Gesellschaftern insgesamt rund 130.000 Euro Schadensersatz, da diese für Erschließungsleistungen aufgrund einer unrichtigen Rechnungsprüfung zu viel Werklohn an eine mittlerweile in Insolvenz gefallene Baufirma gezahlt hätten.

Das OLG gab den Auftraggebern Recht:

“1. Im Rahmen der Kostenkontrolle hat der Architekt bei der Überprüfung der Abschlagsrechnung eines Unternehmers neben dem richtigen Ausführungsstand grundsätzlich auch die korrekten Preise unter Berücksichtigung zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer vereinbarter Nachlässe zu beachten.

2. Der Architekt kann zudem zur Prüfung verpflichtet sein, ob der Unternehmer eine vertraglich vereinbarte Vertragserfüllungs- und/oder Gewährleistungsbürgschaft gestellt hat und ob im Falle des Unterlassens Werklohn einbehalten werden kann.

3. Ein gegen den Architekten wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung bestehender Schadensersatzanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil gegen den - inzwischen in Insolvenz geratenen - Unternehmer ein Rückzahlungsanspruch besteht.

4. Den Bauherr, der sich auf die Richtigkeit der Rechnungsprüfung des Architekten verlässt, trifft in der Regel kein Mitverschulden.”

OLG Hamm, Az.: 21 U 78/07