(IP) Hinsichtlich fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für Rechtsmittel nach Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters über die Ablehnung des Grundbuchrechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn das Rechtsmittel (auch) damit begründet wird, es sei gar kein Ablehnungsgesuch gestellt worden.“

Die Beteiligte war im Grundbuch zu einem halben Anteil eingetragen gewesen. Das Grundstück war zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert worden. Auf vollstreckungsgerichtliches Ersuchen trug das Grundbuchamt den bezeichneten Ersteher als (Allein-) Eigentümer gemäß Zuschlagsbeschluss ein und löschte den Zwangsversteigerungsvermerk. Bestehen blieben hiernach eine eingetragene Zwangshypothek – und das Grundbuchamt trug auf Antrag des Erstehers an nächstoffener Rangstelle eine Grundschuld ohne Brief für ein Kreditinstitut ein.

Die Beteiligte beantragte, „folgende Korrekturen von Amts wegen vorzunehmen“:

- die Eigentümereintragung durch Wiedereintragung der vormaligen vier Eigentümerinnen (neben dem neuen Eigentümer),

- die Löschung der vom Ersteher veranlassten Eintragung einer nachrangigen Grundschuld.

Das Grundbuchamt lehnte die Berichtigung ab. Es sei keine Verletzung von Vorschriften ersichtlich. In der anschließenden Korrespondenz bemängelte die Beteiligte dann, dass die Zwangshypothek als verdeckte Eigentümergrundschuld nicht in eine offene Grundschuld für die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft umgeschrieben worden sei. Sämtliche Grundbuchunrichtigkeiten seien durch „Amtshandeln“ zu korrigieren. Darauf erklärte die Beteiligte, die bereits erstattete Strafanzeige gegen den Ersteher und andere müsse sie nun leider auch auf „Sie als handelnder Rechtspfleger im Grundbuchamt ... erweitern“. Auf die Bitte des Rechtspflegers um Konkretisierung, ob die Beteiligte ihn wegen Befangenheit ablehne, „bestätigt“ diese, „dass Sie in der Causa „...“ nicht nur Beschuldigter, sondern auch Opfer sind“, nämlich von näher beschriebenen Machenschaften des Erstehers und seiner Helfer. Der Rechtspfleger habe (zugunsten des Erstehers) Partei genommen und durch dessen Eintragung im Grundbuch („unappetitliche“) Rechtsbeugung begangen. Der Rechtspfleger erachtete die schriftlichen Äußerungen der Beteiligten als Ablehnungsgesuch, das die Grundbuchrichterin zurückwies. Darauf ging beim Amtsgericht ein Schreiben ein, in dem zusätzlich ausgeführt wurde, ein (angeblicher) „Antrag auf Besorgnis der Befangenheit“ sei nicht gestellt worden. So entschieden die Richter: „In den innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ... eingegangenen Schreiben der Beteiligten ...wird der zur Ablehnung ergangene richterliche Beschluss ... als Beschwerdegegenstand bezeichnet. Deshalb ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Beteiligte tatsächlich ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergriffen hat“.

OLG München, Az.: 34 Wx 346/16

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