(ip/RVR) Belastet der Insolvenzschuldner ein Grundstück mit einer Grundschuld zugunsten eines Dritten, dem keine zu sichernde Forderung gegen den Schuldner zusteht, so soll dies nach Ansicht des BGH eine Vermögensverschwendung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO auch dann darstellen, wenn die Bestellung anfechtbar oder kondizierbar ist.

Der spätere Insolvenzschuldner bestellte im Jahre 2005 seiner damaligen Lebensgefährtin, die keine Forderungen gegen ihn hatte, Grundschulden über ein nicht wertausschöpfend belastetes Grundstück. Im Schlusstermin beantragten zwei Gläubiger im Hinblick auf diesen Vorgang die Versagung der Restschuldbefreiung. Es habe sich um eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gehandelt. Das Insolvenz- und Beschwerdegericht wiesen diesen Antrag zurück.

Der Schuldner habe sein Verhalten hinreichend gerechtfertigt. Die Grundschulden seien im Hinblick auf die Stundung oder Sicherheit eines etwaigen Darlehens bestellt worden. Zudem sei der Schuldner davon ausgegangen, die Bestellung sei anfecht- bzw. kondizierbar. Zudem habe es an einer Verschwendungsabsicht oder an einer auf Verschwendung bezogenen besonderen Fahrlässigkeit gemangelt.

Der IX. Zivilsenat des BGH sah dies anders und hob die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf. Mit der (Fremd-)Grundschuldbestellung habe der Schuldner die Verfügungsbefugnis über die Grundschulden verloren und damit Vermögen weggegeben. Dass diese Weggabe möglicherweise anfechtbar oder kondizierbar ist, schließe eine Vermögensverschwendung nicht aus. Mache der Schuldner durch sein Verhalten die Rückgängigmachung der Vermögensweggabe möglich, so entfiele der Vorwurf der Verschwendung. Tue er dies nicht, müsse er die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung hinnehmen. „Entscheidend ist allein, dass die Grundschulden ohne äußeren Anlass und ohne Gegenleistung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind“ (Rz. 11 der Entscheidung).

Die vom Beschwerdegericht geforderte Verschwendungsabsicht oder eine besondere Fahrlässigkeit setze § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht voraus. Zu prüfen sei lediglich, ob der Schuldner infolge der Verschwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt hat.

BGH vom 30.06.2011, Az. IX ZB 169/10

 

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