(IP) Hinsichtlich der Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners und einer Stundung hinsichtlich säumiger Steuern bei drohender Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht (FG) Sachsen mit Leitsatz entschieden.

„1. Säumniszuschläge sind grundsätzlich nur zur Hälfte zu erlassen, wenn eine unbillige Härte anzunehmen ist. Das gilt auch im Falle einer Stundungssituation hinsichtlich der säumigen Steuern.

2. Ein Steuerpflichtiger, der zur (verzögerten) Tilgung seiner Steuerverbindlichkeiten mangels ausreichender Zahlungsmittel andere Zahlungen einstellen muss, kann trotz erfolgter Steuerzahlungen zahlungsunfähig sein.

3. Zur Klärung der Frage, ob und ggf. inwieweit Zahlungsunfähigkeit vorlag, ist für jeden Monat, in dem Säumniszuschläge entstanden sind, festzustellen, in welcher Höhe Steuer- und sonstige Verbindlichkeiten fällig waren und in welchem Umfang Zahlungsmittel zur einigermaßen zeitnahen Bedienung der fälligen Verbindlichkeiten verfügbar waren.

4. Die Erlass- und Stundungssituation unterscheidet sich von der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit dadurch, dass noch keine Gründe für ein Insolvenzverfahren gegeben sind, sondern der Erlass oder die Stundung dem Steuerpflichtigen gerade die Fortführung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ohne etwaige Sanierung im Insolvenzverfahren ermöglichen soll.“

Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze durch die gewerbliche Vermietung und Verpachtung eines bebauten Grundstücks. Strittig war zuletzt der hälftige Erlass von Säumniszuschlägen auf Umsatzsteuer. Das Finanzamt hatte bereits den Antrag auf Eröffnung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gestellt.

Der Kläger hatte das Finanzamt um die Prüfung eines Teilerlasses der zur Umsatzsteuer festgesetzten Zinsen und entstandenen Säumniszuschlägen gebeten. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage habe er als Geschäftsführer keine Lohnzahlungen erhalten und den Gesellschaften zusätzliche Darlehen über 1,5 Mio. Euro gewähren müssen. Zudem hätten ihn die finanziellen Probleme der Gesellschaften erhebliche Mietausfälle und Mietverzichte abverlangt. Hinzu komme die Pfändung der Mietzahlungen durch das Finanzamt. Dadurch seien die regelmäßigen Zahlungen an die Hypothekengläubiger ausgeblieben.

FG Sachsen, Az.: 8 K 900/15

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