(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen eines Vorausleistungsbescheid, ein von drohender Zwangsversteigerung bedrohtes Grundstück betreffend, hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Leitsatz entschieden.

„1. Soweit die sachliche Beitragspflicht nach einem Erbfall entstanden ist, handelt es sich bei der Beitragsforderung nicht um eine Verbindlichkeit aufgrund des Erbfalles im Sinne des §§ 1967 Abs. 2 BGB, sondern um eine grundstücksbezogene, mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aufgrund der Eigentümerschaft entstandene eigene Schuld des Eigentümers, die ihn daher als Träger seines eigenen Vermögens berührt, sodass er für sie mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt haftet.

2. Ein nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erlassener Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also der Erlass des Widerspruchsbescheides.

3. Die Umdeutung eines Vorausleistungsbescheides in einen endgültigen Heranziehungsbescheid scheitert nicht an der fehlenden Zielgleichheit. Denn die Refinanzierung der Leistungserbringung ist sowohl für den endgültigen Beitrag als auch für die Vorausleistung Hauptzweck, so dass der erfasste Lebenssachverhalt im Wesentlichen identisch ist; im Fall der Vorausleistung ist die Refinanzierung lediglich vorgezogen.“

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten und gegen einen ebenfalls vom Beklagten erlassenen Vorausleistungsbescheid. Er war als Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 4/6 Eigentümer des bewussten Grundstücks, das zuvor einem Gesamtvollstreckungsverfahren unterworfen gewesen war. Nachdem eine Verwertung des Grundstücks nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte und zur Gläubigerversammlung niemand erschien, wurde das aus der Insolvenz freigegeben. Mit Vorausleistungsbescheid erhob der Beklagte für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage eine Vorausleistung auf den voraussichtlichen Schmutzwasseranschlussbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von knapp 500,- Euro, die 70 % der Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld Euro ausmachte. Der Kläger legte Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid ein.

VG Cottbus, Az.: 6 K 667/12

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