(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in einem aktuellen Urteil mit dem Phänomen möglicher Stillhalteabkommen zwischen Bank und Gläubigern. Die Richter stellten fest, dass im Falle eines drohenden Insolvenzverfahrens die Forderung einer Bank keine Berücksichtigung mehr erführe, wenn sie zugleich in der gleichen Sache ein Stillhalteabkommen mit Gläubigern getroffen habe.

In seinem betreffenden Leitsatz fasst der BGH zusammen: "Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde. ... Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden."

BGH, Az.: IX ZR 93/06