(IP) Anlässlich einer Verfassungsbeschwerde entschied das Bundesverfassungsgericht über den Umgang mit Suizidgefahr in einem auf Räumung eines Wohnhauses gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren. Ein 81 jähriger Beschwerdeführer und seine Ehefrau verloren durch Zuschlagsbeschluss das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus. Der Käufer des Grundstücks verfolgte seine Ansprüche auf Räumung und Herausgabe per Zwangsvollstreckung. Darauf beantragten die Eheleute Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen aus, der Beschwerdeführer leide u.a. an einer schweren depressiven Symptomatik.

Der Vollstreckungsschutz wurde erstinstanzlich verweigert, das Landgericht wies die sofortige Beschwerde ebenfalls zurück. Zur Begründung führte es aus, ob sich aus den Feststellungen des Sachverständigen tatsächlich eine für den Fall der Räumung bestehende akute Suizidgefahr ergebe, sei zweifelhaft.

Dem widersprach das BVerfG: „Obwohl der Sachverständige eine Suizidgefahr festgestellt und sie für den Fall der Räumung als hoch bewertet hat, stützt das Landgericht die Versagung von Vollstreckungsschutz allein darauf, dass das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht auf der Grundlage der Akte und des Sachverständigengutachtens keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung oder die Ergreifung ergänzender lebensschützender Maßnahmen, wie eine vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers, gesehen habe.“ „Das ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Es wird der dem Vollstreckungsgericht obliegenden Pflicht, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen und im Hinblick darauf den Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, nicht gerecht.“

BVerfG , Az.: 2 BvR 1400/14


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