(IP) Hinsichtlich bei Erwerb durch Zwangsversteigerung gegebenenfalls eingeschränkter baurechtlicher Einspruchsrechte hat das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald entschieden.

„Daher steht der Wirksamkeit der am ... zugegangenen Verzichtserklärung die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) nicht entgegen, sofern der Verzicht auf ein Abwehrrecht der Veräußerung eines Grundstücks überhaupt gleichgestellt werden könnte“. “Denn die Beschlagnahme des Grundstücks des Klägers ist nach schriftlicher Auskunft der Rechtspflegerin ... erst nach dem Zugang der Verzichtserklärung beim Beklagten eingetreten. Dass bereits zuvor ... ein Zwangsversteigerungsvermerk zur Aufhebung der Gemeinschaft ... im Grundbuch eingetragen war, wie das der Kläger durch Vorlage eines Grundbuchauszuges in der mündlichen Verhandlung belegt hat, spielt wegen der nur relativen Wirkung des Veräußerungsverbots keine Rolle. Geschützt ist neben dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger zwar möglicherweise auch der Ersteigerer. Der Zuschlag an den Kläger ist jedoch allein aufgrund der erst später „angeordneten und eingetragenen Versteigerungsanordnung erfolgt“.

Die Beigeladene hatte beim Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Wechselwerbeanlage auf ihrem Grundstück mit einer Werbefläche von 3 m x 5 m, beantragt, die unmittelbar an die Grenze zum bebauten Nachbarflurstück errichtet werden sollte. Gleichzeitig beantragte sie eine Abweichung von der Einhaltung zur Abstandsfläche. Die Beigeladene fügte dem Bauantrag die Kopie einer von den Voreigentümern ausgefertigte Erklärung bei, nach der sie gegen die Errichtung der Werbeanlage auf dem Nachbargrundstück keine Einwendungen erhöben und damit einverstanden wären, dass diese unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet würde. Sie verzichteten auf jegliche Einhaltung von Abstandsflächen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er hatte das bewusste Nachbargrundstück zwischenzeitlich durch Zwangsversteigerung erstanden. Er erhob Einwendungen gegen die beantragte Bebauung.

Dagegen argumentierte der Beklagte und führte zur Begründung aus, dass der Kläger eine Rechtsverletzung nur als Eigentümer der Flurstücke geltend machen könne. Da er das Eigentum am Flurstück aber erst mit späterem Zuschlagsbeschluss erlangt hätte, habe er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein grundstücksgleiches Recht besessen. Zudem werde die Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Einverständniserklärung der früheren Eigentümer ausgeschlossen.

Die Richter bestätigten ihn in seiner Auffassung.

VG Greifswald, Az: 5 A 172/15

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