(IP) Hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung eines Versteigerungstermins hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden:

„Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet“.

Das höchste Verfassungsgericht entschied nach einem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheid, aus dem sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass bereits die Durchführung des Versteigerungstermins zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben führen könnte. Die Vollstreckungsgerichte hätten in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen würden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan würde. Die Richter führten weiter aus: „Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre“.

BVerfG, Az.: 2 BvQ 23/17

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