(ip/pp) Inwieweit Auskunftsansprüche aus einem Vollstreckungstitel abzuleiten sind, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens gehörten einer Wohnungseigentümergemeinschaft an. Die Gläubiger waren Eigentümer von sechs Wohnungen im Erdgeschoss der Wohnanlage, der Schuldner Teileigentümer einer von ihm auf dem Grundstück errichteten Tiefgarage, in der sich vermietete Stellplätze befanden. Der Schuldner war aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses verpflichtet, das Garagengebäude zu beseitigen. Dieser Verpflichtung war er bislang aber nicht nachgekommen.

So betrieben die Gläubiger die Zwangsvollstreckung. Sie beabsichtigen, das Garagengebäude beseitigen zu lassen. Zu diesem Zweck wollten sie zunächst die Mieter des Schuldners auf Duldung in Anspruch nehmen. Sie waren der Ansicht, der Schuldner sei aus dem Vollstreckungstitel verpflichtet, ihnen Namen und Anschriften seiner Mieter mitzuteilen.

Der BGH entschied dagegen:

“Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.”

BGH, Az.: I ZB 46/08