(IP) Hinsichtlich der Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung anfallen, hat sich das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz geäußert.

„Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig“.

Die Schuldnerin war durch ein Urteil in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss zur Erstattung von Kosten verurteilt worden. Nach Zustellung des Urteils ließ die Gläubigerin die Schuldnerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung der titulierten Forderung auffordern. Weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgten dann nicht mehr.

Die Gläubigerin beantragte zunächst beim Vollstreckungsgericht, infolge der Vollstreckungsandrohung entstandene Kosten gegen die Schuldnerin festzusetzen. Diesen Antrag wies das Amtsgericht - ohne die Schuldnerin an dem Verfahren zu beteiligen - zurück, weil für die Festsetzung derartiger Kosten stattdessen das Prozessgericht zuständig sei. Darauf hat sie dann einen identischen Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht gestellt. Das Landgericht hat sich nach einem vorherigen Hinweis auf seine nach seiner Auffassung ebenfalls fehlende Zuständigkeit mit Beschluss für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht verwiesen. Diesen Verweisungsbeschluss hat es - anders als die vorangegangene Hinweisverfügung und den von der Gläubigerin gestellten Verweisungsantrag - auch der Schuldnerin bekannt gegeben.
Das Amtsgericht sah sich darauf durch die Verweisung in seiner Zuständigkeit nicht gebunden und hatte die Sache mit einem allein der Gläubigerin bekannt gegebenen Beschluss dem Kammgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das KG beschied: „1. Das Kammergericht ist ... als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ... liegen jedoch nicht vor, da sich nicht beide an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte bereits rechtskräftig im Sinne der Vorschrift für unzuständig erklärt haben.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 2 AR 54/18

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