(ip/pp) Mit den Grenzbereichen des Vollstreckungsschutzes, den Härtefällen nämlich, hat sich das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder jetzt beschäftigt. Ein Betroffener hatte darauf geklagt, da ihn der Verlust eines Grundstückes unzumutbar getroffen hätte.

Demgegenüber aber stellten die Richter unmissverständlich fest, dass der Verlust eines Grundstücks im Teilungsversteigerungsverfahren für einen Eigentümer keine besondere und unzumutbare Härte darstelle, die eine Aussetzung der Vollstreckung rechtfertige. Ein Schuldner müsse sich auch mit dem Verlust des Grundstücks abfinden. Dies gelte auch, wenn der Schuldner dadurch seine Existenz verliert. Vollstreckungsschutz komme nur bei einem "krassen" Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Gesichtspunkte in Betracht.

LG Frankfurt/Oder, Az.: 19 T 270/07