(IP) Hinsichtlich ermessensfehlerhafter Ausübung des Vorkaufsrechts wegen erheblicher Begründungsmängel im Zusammenhang ‚Zwangsversteigerung’ hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach entschieden.

„Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt ... Gegen diesen Verwaltungsakt steht auch den Klägern als Käufer die Anfechtungsklage zu, sie können durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt sein“.

„Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ... und den speziellen Enteignungsvorschriften ... nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden. An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden“.

Die Klage richtete sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die beklagte Kommune. Die Kläger besaßen als „Interessengemeinschaft zur Errichtung von Ferienbungalows“ die bauplanungsrechtliche Ausweisung eines Sondergebiets für die Errichtung eines Feriendorfes – in einem zur Zwangsversteigerung anstehenden Gebiet. Die Gebäude der Ferienanlagen sollten im gleichen Stil wie die benachbarten Erholungsanlagen errichtet werden. Der Stadtrat hatte seine grundsätzliche Zustimmung zur Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets und zur Grundstücksveräußerung erklärt. Das betreffende Gebiet war zuvor vom Alleineigentümer an die Kläger zum Miteigentum je zur Hälfte verkauft worden.

Im Grundbuch waren dingliche Vorkaufsrechte für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Dann macht jedoch der betreffende Stadtrat hinsichtlich der drohenden Zwangsversteigerung Vorkaufsrechte für das Grundstück geltend, um dort Bauland zu schaffen. Die Käufer klagten dagegen.

VG Ansbach, Az.: 9 K 16.00069

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