(IP) Hinsichtlich der Fortsetzung von Abschlägen für die Bauausführung nach Vertragskündigung eines zur Zwangsversteigerung anstehenden Hauses hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu entscheiden. Die Kläger machten gegen die Beklagte aus einem von ihnen selbst gekündigten Vertrag über die Errichtung eines zur Zwangsversteigerung anstehenden Einfamilienhauses u.a. die Erstattung von durch sie geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von knapp 60.000,- EUR geltend. Die Vorinstanz entschied, dass die Kläger zur fristlosen Kündigung des Werkvertrages berechtigt gewesen wären, da die Beklagte ihre Weiterarbeit ernsthaft und endgültig von der Zahlung weiterer Vergütung abhängig gemacht habe, auf die sie in diesem Zeitpunkt eindeutig keinen Anspruch mehr gehabt habe. Einen Anspruch auf Zahlung weiterer Bauraten habe die Beklagte nicht gehabt, da sie dem Erfüllungseinwand der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten sei und zudem für eine verspätete Baurate Zinsaufschläge geltend gemacht habe.

Dem widersprach das OLG in seinem Leitsatz:

1. Die Auftragnehmerin kann nach der Kündigung eines Werkvertrages Abschlagszahlungen nicht mehr verlangen, sondern muss - im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - zur Ermittlung der vertragsbezogenen, anteiligen Vergütung die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen im Einzelnen genau bezeichnen, von den kündigungsbedingt nicht (mehr) erbrachten Werkleistungen nachvollziehbar abgrenzen und sodann den Anteil der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen in einem weiteren, eigenständigen Schritt auf der Grundlage der dem Werkvertrag zugrundeliegenden Kalkulation bewerten.“

„Mangels Vorlage einer Schlussrechnung durch die Auftragnehmerin können die Auftraggeber unmittelbar aus der vertraglichen Abrede (nicht aus §§ 812 ff. BGB) auf Rückzahlung der Abschlagszahlungen klagen, sofern sich aus der von ihnen erstellten, ihrem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch (d.h. eine Überzahlung) ergibt.“

OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 92/14


© immobilienpool.de