(ip/RVR) Wenn der Ersteher in einer Zwangsversteigerung seine Zahlungspflicht im Erlösverteilungstermin nicht erfüllt, wird die gegen ihn bestehende Forderung an die Berechtigten aus dem Teilungsplan übertragen. Bereits vom Tage des Zuschlags an hat der Ersteher das Meistgebot mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu verzinsen. Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) enthält hierbei keinen eigenen gesetzlichen Zinssatz, sondern verweist insoweit auf § 246 BGB. Von einigen Landgerichten wird die Auffassung vertreten, dass der Ersteher infolge Nichtzahlung des Bargebots im Schuldnerverzug gerät und sich dies in einer Erhöhung des Zinssatzes niederschlagen müsse. Dem ist das Landgericht Kassel nicht gefolgt (Beschluss des Landgerichts Kassel, 3. Zivilkammer, vom 27.8.2010 - 3 T 345/10). Denn bei der übertragenen Forderung handele es sich nicht um die frühere Forderung des Berechtigten gegen den Schuldner, sondern vielmehr um die aus dem Bargebot des Erstehers und der Zuschlagserteilung herrührende neue Zahlungsverpflichtung.

Die Pflicht des Erstehers zur Zahlung des Bargebots bestimme sich daher allein nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts, da auch das Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt öffentlich-rechtlicher Natur sei. Zwar werde im Gesetz bestimmt, dass das Bargebot bis zum Termin zu berichtigen sei und insofern zusammen mit der gerichtlichen Anordnung des Termins ein Zahlungsziel festgelegt. Trotzdem spreche aufgrund der Rechtsnatur der Norm vieles dafür, dass die Nichtzahlung nicht ohne Weiteres zum Schuldnerverzug nach der privatrechtlichen Norm des BGB führe. Das Landgericht führt weiter aus, dass das Versteigerungsgericht ohnehin Verzugszinsen nicht titulieren könne, da sich dies nicht aus dem ZVG ergebe und so die entsprechende Entscheidungskompetenz fehle. Das Landgericht stellt abschließend noch fest, dass sich der Ersteher zwar schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte (beispielsweise durch den Verzug) und die Geltendmachung auch nicht ausgeschlossen sei, aber auch hier von dem Versteigerungsgericht nicht tituliert werden kann. Denn die infrage kommenden erhöhten Verzugszinsen seien pauschalierter Schadensersatz, für den zwar Verschulden vermutet würde. Spätestens wenn sich der Ersteher auf mangelndes Verschulden beruft, hätte sich das Versteigerungsgericht hiermit auseinanderzusetzen, was jedoch den Grundsätzen des formalisierten Verfahrens in der Zwangsversteigerung widersprechen würde.

LG Kassel vom 27.08.2010, Az. 3 T 345/10

 

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