(ip/pp) Um das Problem der konkreten Anhängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Beteiligte in betreffenden Verfahren hatte hat den weiteren Beteiligten im Mahnverfahren auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch genommen. Gegen den Mahnbescheid hatte dieser Widerspruch erhoben. Das Mahngericht hatte die Sache daraufhin an das örtlich zuständige Amtsgericht Gladbeck abgegeben, wo die Akte als C-Sache in der Prozessabteilung eingetragen wurde. Die zuständige Richterin hatte eine mündliche Verhandlung "in dem Rechtsstreit …" durchgeführt. In einem gesonderten Verkündungstermin hat das Amtsgericht darauf dem Antrag stattgegeben, dem weiteren Beteiligten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt und "das Urteil" gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Entwurf der Entscheidung war mit “Urteil” überschrieben. Dies wurde handschriftlich in "Beschluss" abgeändert. In Rubrum und Tenor wurden die Beteiligten als Klägerin und Beklagter bezeichnet. Der Entscheidungssatz wurde eingeleitet mit der Formel "hat das Amtsgericht Gladbeck auf die mündliche Verhandlung vom … für Recht erkannt". Die Gründe der Entscheidung wurden in Tatbestand und Entscheidungsgründe aufgeteilt. Die Kostenentscheidung wurde begründet mit § 47 WEG i.V.m. § 91 ZPO, diejenige über die Vollstreckbarkeit mit "§ 709 ZPO entsprechend".

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde einlegen lassen. Das Amtsgericht hatte die Akte dann dem Landgericht Essen "zuständigkeitshalber" vorgelegt. Dort wurde die Sache zunächst bei der allgemeinen Beschwerdekammer eingetragen, von dort aber formlos an die zuständige Zivilkammer abgegeben. Diese hat "nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten- das Landgericht Essen für sachlich nicht zuständig erklärt und die Sache an das gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG zuständige Landgericht Dortmund verwiesen. Hiergegen wandte sich der weitere Beteiligte mit seinem als sofortige weitere Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel.

Das OLG Hamm entschied: “1. Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist.

2. Lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts in einer Wohngeldsache, die vor dem 01.07.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum bei dem Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gemäß § 45 Abs.1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO) zulässig.

3. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.”

OLG Hamm, Az.: 15 Wx 22/09