(IP) Hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek bei drohender Zwangsversteigerung am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Teilweise unzulässige, teilweise unbegründete Beschwerde gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken.

Dem Miteigentümer fehlt die Beschwerdeberechtigung gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers.“

Die beiden Beteiligten waren im Grundbuch als Miteigentümer zu 1/2 von Grundbesitz, bestehend aus Wohnhaus, Hofraum und Garten sowie einer Garage, eingetragen – auf dem auch zwei Zwangshypotheken lasteten. Beide Beteiligte erhoben Beschwerde wegen Eintragung der bezeichneten Zwangshypotheken. Die Eintragungen seien von der Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin ohne Umschreibung des Titels beantragt worden, nicht von der Titelgläubigerin selbst oder in deren Vollmacht. Dies sei erst jetzt bekannt geworden; die beantragende Stelle habe ihnen derartige Vollstreckungsabsichten nicht mitgeteilt. Ebenso wenig sei einem der Beteiligten die vorgenommene Eintragung vom Grundbuchamt mitgeteilt worden. Es wurde von ihnen Löschung, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs und vorab der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab. Eine Schuldneranhörung sehe das Gesetz nicht vor. Die Zustellung des Titels sei ordnungsgemäß erfolgt.

Das OLG beschied: Das Rechtsmittel sei unzulässig, soweit es von der Miteigentümerin, der Beteiligten zu 2, eingelegt ist. Dieser fehle es nämlich an der individuellen Beschwerdeberechtigung. Beschwerdeberechtigt sei nur, wessen Rechtsstellung durch die Entscheidung oder Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre. Genügen würde auch ein rechtlich geschütztes Interesse - rein wirtschaftliche Interessen genügten hingegen nicht.

Miteigentumsanteile an Grundstücken seien als Belastungsgegenstand rechtlich selbstständig. Die ausgewiesenen Hypotheken an den dem Beteiligten zu 1 gehörenden Anteilen berühren rechtlich nicht die Anteile der Beteiligten zu 2. Denn jeder Anteil sei grundsätzlich selbstständig; jeder Teilhaber sei allein verfügungsberechtigt. Demnach könne sich die Beteiligte zu 2 nicht aus ihrer eigenen Mitberechtigung am Grundstück gegen die Belastung des Bruchteils des anderen Miteigentümers wenden, möge diese auch auf einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung beruhen.

OLG München, Az.: 34 Wx 70/16

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