(ip/RVR) Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil unter anderem wesentliche Aussagen darüber getroffen, ob der Zwangsverwalter zur Rechnungslegung gegenüber dem Gläubiger und dem Schuldner des Verfahrens verpflichtet ist. Von Ausnahmen abgesehen, wurde dies verneint, denn bereits die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Rechnungsregelung sowohl für die Jahresabrechnungen als auch für die Endabrechnung nach Beendigung der Zwangsverwaltung mit allen Kontoauszügen und Belegen den Vollstreckungsgericht eingereicht werden muss.

Nur durch diese zwingend vorgeschriebene Verfahrensweise kann das Vollstreckungsgericht seine Kontroll- und Aufsichtspflicht erfüllen. Gerade in - wie im vorliegenden Fall gegebenen - umfangreichen Fällen einer Zwangsverwaltung kann der Rechtspfleger durch seine besondere Sachkunde und Sachnähe eine strukturierte Prüfung vornehmen und seine Kontrollpflichten erfüllen. So kann zum Beispiel auch durch Ordnungsgeld eine Rechnungslegung erzwungen werden und der Zwangsverwalter verpflichtet werden, die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern.

Nach Aussagen des OLG Frankfurt wird diese Verfahrensweise auch in der Literatur überwiegend vertreten. Anderweitige Auffassungen entbehren einer tragfähigen Begründung.

Hinzu kommt, so das OLG Frankfurt, dass die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Zivilprozess nicht die Aufsichts-und Kontrollpflicht des Vollstreckungsgerichts ersetzen kann, welches insoweit allen Beteiligten (und nicht nur den Prozessparteien) gegenüber gebunden ist.

Abschließend wird festgestellt, dass dennoch in begründeten Einzelfällen ein Klageverfahren nicht generell ausgeschlossen werden kann. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Zwangsverwalter bereits entlassen wurde, die Zwangsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts nicht zum Erfolg führen oder wenn der Zwangsverwalter seine Rechnungslegungspflicht bereits dem Grunde nach bestreitet.

OLG Frankfurt vom 6. März 2010, Az. 19 U 173/09


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