(IP) Hinsichtlich der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters bezüglich der Einkommensteuer des Eigentümers von zwangsverwalteten Gebäuden hat der Bundesfinanzhof (BfH) mit Leitsatz entschieden.

„Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.“
Streitig war, ob der Antragsteller und Beschwerdegegner als Zwangsverwalter verpflichtet wäre, die auf die Einkünfte aus einem vermieteten, der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück entfallende (und durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzte) Einkommensteuer an den Antragsgegner und Beschwerdeführer, das Finanzamt, abzuführen.

Der Antragsteller war durch das Amtsgericht in einem Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwangsverwalter bestellt. Der Antragsgegner setzte dann die anteilige Einkommensteuer gegenüber dem Antragsteller "als Zwangsverwalter des Grundstücks“ fest. Die Einkommensteuer wurde auf der Grundlage einer vom Antragsteller eingereichten Einkommensteuererklärung festgesetzt.
Dann legte der Antragsteller gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, den er u.a. damit begründete, er sei vom Amtsgericht angewiesen worden, keine Zahlung auf die private Einkommensteuer der Schuldnerin zu leisten. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen – was auch die vom Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides ablehnte. Ein darauf beim Finanzgericht gestellter Antrag hatte indes Erfolg; es vertrat die Auffassung, an der Rechtmäßigkeit des an den Antragsteller als Zwangsverwalter adressierten Einkommensteuerbescheides bestünden ernstliche Zweifel. Zwar habe der BFH entschieden, dass der Zwangsverwalter die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten habe, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrühre, jedoch sei der Antragsteller durch Beschluss angewiesen worden, keine Zahlungen auf die Einkommensteuer zu leisten. Dieser Beschluss sei nicht erkennbar nichtig; auch von anderen Amtsgerichten werde die - vom Bundesgerichtshof (BGH) noch nicht abschließend beurteilte - Rechtsfrage, ob der Zwangsverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen habe, anders als später vom BFH beurteilt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BfH, Az.: IX B 79/18

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