(IP/RVR) „Bei einer Vereinbarung im Mietvertrag, dass die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen, welche der Mieter für das Mietobjekt an das dieses Objekt finanzierende Kreditinstitut zu leisten hat, auf die jeweilige Mietzinsforderung anzurechnen sind, handelt es sich um eine Vorausverfügung über den Mietzins. Sie ist dem Zwangsverwalter gegenüber nur nach Maßgabe des § 1124 Abs. 2 BGB wirksam.“ So der Leitzsatz des Urteils des OLG Frankfurt vom 23.03.2012.

Der Entscheidung lag folgende Fallkonstellation zugrunde:

A ist Eigentümerin eines vermieten Objekts. Mieter ist der von ihr getrennt lebende Ehemann B. Die Eheleute hatten einige Jahre zuvor zu Finanzierung des Kaufpreises des Objektes gemeinsam ein Darlehen aufgenommen und sich gegenüber der Bank als Gesamtschuldner verpflichtet. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs hatten sich A und B darauf verständigt, dass B eine monatliche Mietzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR zu leisten hat. Von diesem Betrag sollten monatlich 1.828,17 EUR direkt an das Kreditinstitut zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeit gezahlt werden und nur der Restbetrag von 171,83 EUR an A. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung hat der Verwalter gegenüber B die vollen 2.000,00 EUR Mietzins geltend gemacht. B hat die Zahlung verweigert und sich auf die Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich berufen.

Das OLG Frankfurt hat die Zahlungspflicht des B bejaht. Ab Wirksamwerden der Beschlagnahme schuldet B dem Zwangsverwalter die Zahlung von Mieten und Nutzungsentschädigungen. Der zwischen A und B bestehende Mietvertrag ist dem Verwalter gegenüber gem. § 152 Abs. 2 ZVG wirksam. Bei der in dem Vergleich getroffenen Vereinbarung, dass auf die geschuldeten Mieten zunächst die von dem Beklagten an die Kreditinstitute zu leistenden Beträge anzurechnen sind, handelt es sich jedoch um eine Vorausverfügung gem. § 1124 Abs. 2 BGB. Unter einer Vorausverfügung ist jedes Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das die Mietzinsforderung unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (so Rn. 74 der Entscheidung).

Derartige Vorausverfügungen sind gem. § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam, soweit sie sich auf die Miete für eine spätere Zeit als den bei Beschlagnahme laufenden Kalendermonat beziehen. Falls die Beschlagnahme nach dem 15. des Monats erfolgt, ist die Verfügung auch noch für den folgenden Kalendermonat wirksam. Anschließend jedoch kann sie gegenüber dem Zwangsverwalter nicht mehr geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt Urteil vom 23.03.2012, Az. 2 U 143/11


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