Abmahnung bei unerlaubter Untervermietung
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(IP) Hinsichtlich Abmahnerfordernis vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Mietverhältnis wegen Untervermietung einer Wohnung bei „airbnb“ hat das LG Amberg mit Leitsatz entschieden.
„Es besteht ein grundsätzliches Abmahnungserfordernis bei unerlaubter Untermietung der Mieträume über airbnb.com an Gäste für Urlaubsaufenthalte. Bei der Prüfung der Entbehrlichkeit der Abmahnung ist vorrangig auf die vertraglichen Abreden abzustellen. Aber auch im Übrigen ist keine solche schwere Pflichtverletzung gegeben, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz Abmahnung unzumutbar wäre.“
Die Parteien stritten um Räumung einer Wohnung und Herausgabe mit entsprechenden Schlüsseln sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte hielt dabei eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung für erforderlich. Er habe sich zudem mit Zugang des Kündigungsschreibens anwaltlich beraten lassen und dann von der Untermietung Abstand genommen. Er habe die Klägerin hiervon informiert und auch das Inserat gelöscht. Er halte deswegen die ordentliche Kündigung ohne Abmahnung für nicht zulässig.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte hält das Ersturteil für zutreffend und behauptet, dass sie Eigentümerin der streitgegenständlichen Wohnung sei. Sie vertrat die Auffassung, dass eine Abmahnung nicht erforderlich sei.
LG Amberg, Az.: 24 S 299/17
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