Abmahnung muss aktuell sein
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(ip/pp) Ob die Warnfunktion einer Abmahnung bei unpünktliche Mietzahlungen nach einer Zeit erblasst, hatte das Landgericht (LG Berlin) in einem aktuellen Urteil zu befinden. Im konkreten Fall wandte sich eine Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung sowie zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Kündigung angefallenen Anwaltskosten in Höhe von knapp 400 Euro. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die betreffende Kündigung unwirksam sei und das Mietverhältnis daher nicht beendet habe. Eine erhebliche Pflichtverletzung ihrerseits liege nur dann vor, wenn die Zahlungen mehr als einen halben Monat zu spät eingingen. Insoweit berief sie sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin: Im Zeitpunkt der Kündigung seien die Zahlungen nur geringfügig - um jeweils zwei Tage - verspätet eingegangen. Außerdem wies sie erneut darauf hin, dass sie - für den Kläger erkennbar - nicht etwa aus Zahlungsunwilligkeit die Miete zu spät entrichtet habe. Da sie seit einiger Zeit arbeitslos gewesen sei und über keine Rücklagen verfügt habe, habe sie sich das Geld für die Miete teilweise leihen müssen bzw. wäre auf staatliche Transferleistungen angewiesen gewesen. Im gesamten Verlauf des langjährigen Mietverhältnisses sei sie ihrer Mietzahlungspflicht sonst stets ordnungsgemäß nachgekommen. Seit sie wieder über ein Einkommen verfüge, werde die Miete auch stets pünktlich gezahlt.
Die betreffende Kammer verkannte bei ihrem Urteil nicht, dass die Beklagte bereits in den Vorjahren die Miete teilweise erheblich verspätet gezahlt hatte. Die meisten Vertragsverletzungen aber - so auch die unpünktliche Mietzahlung - erhielten ihr besonderes Gewicht erst dadurch, dass sie trotz Abmahnung wiederholt bzw. fortgesetzt würden. In diesen Fällen müsste der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Es könne hier nichts anderes gelten als für die fristlose Kündigung. Und so kam es zu folgendem Leitsatz: “Hat der Vermieter den Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt und liegt zwischen dieser Abmahnung und dem kündigungsauslösenden neuen Zahlungsverzug ein Zeitraum von acht Monaten, so kann der Vermieter erst nach erneuter fruchtloser Abmahnung kündigen.”
LG Berlin, Az.: 62 S 412/07