(ip/RVR) Das Brandenburgische OLG hatte kürzlich in einem Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn zu entscheiden, deren Grundstücke bis 2004/2005 mit je einer Doppelhaushälfte bebaut waren. Die beiden Doppelhaushälften waren längs durch eine auf der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer getrennt. 2004/2005 ließ die Beklagte ihre Doppelhaushälfte abreißen und errichtete stattdessen – einige Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt – ein neues Gebäude.

Der Eigentümer der verbliebenen, nunmehr alleinstehenden¢Doppelhaushälfte¢beklagte unter anderem, dass die Statik seines Gebäudes gefährdet sei und die bisherige Nachbarwand als Abschlusswand untauglich sei.

Das OLG sprach dem Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 S.2 BGB zu und führte hierzu aus:

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs.1, 862 Abs.1 BGBunterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Vom Grundstück der Beklagten ging eine Einwirkung auf das Grundstück des Klägers aus, die dieser nicht dulden muss.

Bei der vormals auf der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudewand handelte es sich um eine Nachbarwand und damit um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Zwar hindert die Gemeinschaftlichkeit einer Wand keinen der beteiligten Nachbarn an dem Abriss der Bebauung auf seinem Grundstück. Der einseitige Abriss begründet jedoch einen Anspruch auf Schutz der in dem gemeinschaftlichen oder nach dem Abriss ehemals gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wand. Reißt jemand sein an eine Nachbarwand angrenzendes Gebäude ab und wird diese dadurch in ihrer Funktionsfähigkeit für das Nachbargebäude beeinträchtigt, liegt darin eine gegen § 922 S.3 BGBverstoßende Änderung dieser Grenzeinrichtung, wenn nicht der Eigentümer des abgerissenen Hauses von vornherein diejenigen Maßnahmen trifft, die zur Verhinderung oder Beseitigung solcher Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Bei einem Verstoß gegen § 922 S.3 BGBbesteht keine Duldungspflicht des Nachbarn.

Hier wurde die Nachbarwand durch den von der Beklagten vorgenommenen Gebäudeabriss von einer Innen- zu einer Außenwand. Im freigelegten Zustand ist eine bisherige Innenwand nicht mehr uneingeschränkt als Hausabschlusswand brauchbar. Ebenso liegt hinsichtlich der Statik des Gebäudes des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachbarwand vor.

Dadurch, dass die Beklagte das ihr gehörende Gebäude abgerissen hat, wurde das in sich geschlossene Dachgebinde aufgelöst und das statische System verändert. Ohne Firstabstützung des Daches ist das Gebäude des Klägers nicht mehr standsicher. Das Gebäude muss unabhängig von demjenigen der Beklagten standsicher sein (§ 11 BbgBO).

Auch die Veränderung der auf die bisherige Nachbarwand wirkenden statischen Kräfte stellt eine Änderung im Sinne von § 922 S.3 BGBdar. Unter die genannte Bestimmung fallen nicht nur Eingriffe in die Substanz der Grenzeinrichtung, sondern auch Handlungen, die den Bestimmungszweck der Einrichtung und ihre bisherige Besonderheit für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn (und Miteigentümers) aufheben oder mindern. Durch die Umbauarbeiten an ihrem Haus hat die Beklagte das Eigentum des Klägers zumindest fahrlässig verletzt.

Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich nicht aus der Baugenehmigung, die der Beklagten erteilt worden war. Die Baugenehmigung wurde unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (§ 67 Abs.6 BbgBO). Zudem hatte die Beklagte selbst eingeräumt, dass die Bauausführung nicht den Vorgaben der Baugenehmigung entsprach.

Der Kläger war aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, die rechtswidrige Beeinträchtigung gemäß §§ 1004 Abs.1, 862 Abs.1 BGBrechtzeitig abzuwehren, denn die konkrete Bauausführung war ihm nicht im Voraus mitgeteilt worden, sodass der Kläger für Abwehrmaßnahmen zu spät feststellte, dass die Abstützung seiner Dachhälfte in veränderter Form vorgenommen worden war. Der für die Beklagte tätige Bauingenieur erklärte ihm daraufhin, dass es sich bei der Abstützung lediglich um ein Provisorium handle und alsbald eine ordnungsgemäße Befestigung der Dachsparren auf der Seite des Klägers stattfinden werde.

Der Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches analog § 906 Abs.2 S.2 BGBbestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Hier geht er entsprechend der Art und Weise der ihn begründenden Einwirkung auf vollen Schadensersatz.

Da durch die Baumaßnahmen der Beklagten sowohl die Standsicherheit der bisherigen Nachbarwand als auch ihre Tauglichkeit als Abschlusswand beeinträchtigt wurde ist angemessen, dass die Beklagte dem Kläger diejenigen Kosten erstattet, die für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Statik und für einen ordnungsgemäßen Gebäudeabschluss erforderlich sind. Auch die Kosten für das Verfüllen des Hohlraumes zwischen der bisherigen Nachbarwand und der angrenzenden Gebäudeaußenwand hat die Beklagte zu erstatten. Denn erst durch das Einbringen von Dämmstoffen wird die bisherige Nachbarwand wieder als Gebäudeabschlusswand brauchbar. Dies entspricht auch der Regelung des § 12 Abs.2 BbgNRG, wonach der Kläger einen Anspruch auf Ausfüllung und Verschließung der Fuge zwischen Nachbarwand und Gebäude der Beklagten hat.

Entsprechend § 249 Abs.2 S.2 BGBkann der Kläger im Rahmen des Ausgleichsanspruch analog 906 Abs.2 S.2 BGB die Erstattung der Umsatzsteuer erst verlangen, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Mangels Ausführung der entsprechenden Arbeiten ist das aber bisher nicht der Fall gewesen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

Brandenburgisches OLG vom 21.04.2011, Az. 5 U 51/09

 

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