Abtretung der Grundschuld
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(IP) Hinsichtlich der Beweislast hinsichtlich der Kenntnis des Grundschulderwerbers von bestehenden, dies betreffenden Einreden hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden: „Der Schuldner kann vor der Abtretung der Grundschuld begründete dingliche Einwendungen gegen die Vollstreckung nur insoweit erheben, als sie nicht durch gutgläubig einredefreien Erwerb untergegangen sind. Für die Kenntnis des Erwerbers der Grundschuld von bestehenden Einreden (hier: Einrede eines rechtsgrundlosen Erwerbs der Grundschuld) ist dabei der Schuldner beweispflichtig.“
Der Kläger nahm die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld in Anspruch. Die Beklagte machte im Wege der Widerklage die Bewilligung der Löschung der beiden Grundschulden geltend. Der Ehemann der Beklagten war Geschäftsführer einer GmbH, die Eigentümerin des bewussten Grundstücks war. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war die Schwiegermutter der Beklagten.
Der Kläger hatte behauptet, der Bestellung der Grundschulden hätten Darlehen zugrunde gelegen, die er einem Streithelfer der GmbH gewährt habe. Er habe dem Streithelfer, mit dem er damals befreundet gewesen sei, insgesamt 50.000 € zur Verfügung gestellt, damit dieser die Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen konnte. Ob der Streithelfer die Zahlungen als Darlehen an die GmbH geleistet habe, sei ihm nicht bekannt. Als Sicherheit seien ihm die Grundschulden abgetreten worden. Zu vermuten sei, dass die Grundschuldbestellung und die Grundstücksübertragung tatsächlich erfolgt seien, um den Grundbesitz vor der Verwertung im Insolvenzverfahren zu sichern.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 79/14