Abwälzung ist zulässig
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(IP) Hinsichtlich rückwirkender Erhöhung von Abschlagszahlungen bei Miete hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.
1. Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.
2. a) Eine nicht klare und verständliche Klausel ist nur dann gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt.
b) Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.
3. a) § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB regelt den Sonderfall einer Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; § 309 Nr. 12 Buchst. a BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig.
b) Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, in welchem der Erhalt mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt wird, ist grundsätzlich wirksam. § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung.
4. Eine Klausel, die für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung zu Gunsten des Verwenders die (rückwirkende) Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.“
Der Kläger verlangte vom Beklagten, es zu unterlassen, mehrere in seinen vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klauseln beim Abschluss von Hausverträgen mit Verbrauchern zu verwenden. Der Kläger war ein zur Klage befugter Verein. Der Beklagte war Kaufmann, der Fertig- und Massivhäuser vertrieb. Dabei verwandte er gegenüber seinen Kunden ein von ihm vorformuliertes Vertragsmuster, das u.a. folgende Regelungen enthielt:
„§ 2, Vergütung des Auftragnehmers
Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Pauschalpreis gemäß Deckblatt inkl. der z. Zt. des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Änderungen der Mehrwertsteuer ändert sich der Pauschalpreis entsprechend. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.“
OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 138/14