Abzeichnung ist deklaratorisches Schuldanerkenntnis
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(ip/pp) In einem Rechtsstreit vor dem Berliner Kammergericht (KG) ging es infolge Erbfall um einige durch einen Erblasser beauftragten Renovierungsarbeiten. Zwischen einem Vorerben und der Klägerin waren die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Verträge geschlossen worden. Dieser hatte die zugrunde liegenden Montageberichte abgezeichnet und damit dokumentiert, dass die Klägerin von ihr beauftragt worden sei - so das Gericht. Das habe der Beklagte auch dadurch akzeptiert, dass er wesentliche Teile der betreffenden Rechnungen bezahlt hätte. Sein Bestreiten der Auftragserteilung mit Nichtwissen sei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Seine Rüge der fehlenden Abnahmen greife ferner schon deshalb nicht, da der Beklagte in der Berufungsinstanz keine wesentlichen Mängel beanstandet hätte, die der Abnahmefähigkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen entgegenstünden. Etwaig unzureichend gereinigten Regenrinnen wären nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Bei mangelfrei erbrachten Leistungen könne auch ohne ausdrückliche Abnahme auf Zahlung des Werklohns geklagt werden.
Im Leitsatz fasste das Kammergericht zusammen: “1. Die Unterzeichnung von Montageberichten durch den mit umfassender Vollmacht ausgestatteten Vertreter des Auftraggebers enthält im Allgemeinen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis für die darin aufgeführten Stundenlohnarbeiten und das danach verbaute Material durch den Auftragnehmer.
2. § 2124 Abs. 1 BGB betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Vor- und dem Nacherben und schränkt die Haftung des Nachlasses für Schulden aus § 1967 BGB nicht ein.”
KG, Az.: 7 U 161/08