An das Deutlichkeitsgebot erinnert
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(ip/pp) Hinsichtlich Widerrufsbelehrung und Deutlichkeitsgebot bei Immobilienverträgen entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger des bewussten Verfahrens begehrte die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hatte. Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhänderin an einer GmbH, einer Fondsgesellschaft mit einem Anteil von 40.000 Euro zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete eine erste Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 Euro, den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Angebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 Euro unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags über gut 320,- Euro, die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr" ausgewiesen.
Der Kläger bestätigte den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
Dann unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins und Tilgungsleistungen in Höhe von gut 10.000,- Euro und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von ca. 5.600 Euro. Nachdem die Fondsgesellschaft in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten, da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
Der BGH entschied in letzter Instanz: „a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.“
BGH, Az.: XI ZR 33/08