(IP) Hinsichtlich Nachbaranfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes zu entscheiden. Die Kläger waren Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Sie wandten sich gegen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Nachbarschaft, die in Entfernungen von ca. 750- bis ca. 1050 m von ihrem Anwesen errichtet werden sollten. Der Genehmigungsbescheid enthielt unter anderem die Bestimmung, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen während der Nachtzeit der nach der TA-Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 39 dB nicht überschritten werden dürfe.

Dagegen klagten die Nachbarn. Sie machten geltend, bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen, das Verwaltungsgericht habe einzig und allein die Schallprognose, die die Beigeladene vorgelegt habe, zum Gegenstand der Überprüfung gemacht, ohne eine konkrete Überprüfung der gerügten Mängel der Prognose vorzunehmen. Die notwendigen Sicherheitszuschläge seien zu niedrig angesetzt worden.

Das OVG entschied:

„1. Die Erstellung von Immissionsprognosen auf der Grundlage zu erwartender Werte ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren immanent. Die Erstellung einer fachgutachterlichen Beurteilung im Auftrag des Betreibers führt nicht dazu, dass diese automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen bedarf.

2. Der Rechtsgedanke ..., wonach bei unterschiedlich genutzten Gebieten, die aneinander grenzen, die für die zum Wohnen geltenden Immissionsrichtwerte auf einen Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, ist beim Zusammentreffen eines reinen Wohngebiets mit dem Außenbereich entsprechend heranzuziehen.

3. Beträgt der Abstand eines Wohnhauses zur nächstgelegenen Windenergieanlage fast das Fünffache der Gesamthöhe der geplanten Windenergieanlage, kann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens trotz geltend gemachter topographischer Besonderheiten nicht angenommen werden.“

OVG Saarland, Az.: 2 A 471/13


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