(ip/pp) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Beauftragung eines Dienstleisters mit Arbeiten eines Nachtragsangebots hatte sich das Oberlandesgericht OLG Düsseldorf aktuell zu beschäftigen. Die Klägerin verlangte gut 170.000,- Euro restlichen Werklohn für Sanierungsarbeiten an einer Dachterrasse sowie Ersatz vorgerichtlichter Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte hatte bei der Errichtung der beiden zusammenstehenden Mehrfamilienhäuser Architektenleistungen erbracht. Dann stellten die Bauherren Verformungen an der Dachterrasse fest. Der von ihnen in Anspruch genommene Beklagte benachrichtigte seine Haftpflichtversicherung, die ihrerseits über eine GmbH ein Sachverständigenbüro des Streithelfers einschaltete. Nach Prüfung gingen der Versicherer und der Beklagte davon aus, dass der Beklagte für den Schaden (mit)verantwortlich war. Der Beklagte vereinbarte daraufhin mit .den Bauherrn, dass er die Mängelbeseitigungsarbeiten auf Kosten des Versicherers durchführen lassen sollte.

Der Streithelfer, der als Gutachter und Kontrolleur im Auftrag tätig war, führte mit der Klägerin Vergabegespräche über den Abschluss eines Vertrages betreffend die Sanierungsarbeiten auf der Grundlage eines Angebotes der Klägerin über brutto ca. 111.000,- Euro. Den Werkvertrag über die durchzuführenden Arbeiten - unter Einbeziehung der VOB/B - unterzeichnete der Bevollmächtigte der Klägerin. Das Angebot der Klägerin wurde Vertragsgegenstand, die Vergütung war mit ca. 111.000,- Euro angegeben. Der Streithelfer erstellte darauf einen Kurzbericht, der feststellte, dass bei Öffnen der Terrassenfläche eine Ausweitung des Schadens und ein höherer Sanierungsaufwand festgestellt worden war. Darauf erstellte die Klägerin ein Nachtragsangebot, das sie dem Beklagten übersandte, der es seinerseits weiterleitete. In der Folgezeit führte die Klägerin die Arbeiten aus und stellte dem Beklagten insgesamt gut 212.000,- Euro abzüglich einer geleisteten Abschlagszahlung von ca. 41.000,- Euro in Rechnung.

Das Landgericht hatte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von u. a. ca. 70.000,- Euro Werklohn verurteilt und zur Begründung angeführt: Der Vergütungsanspruch aus dem Ursprungsauftrag betrage ca. 111.000,- Euro. Die darin bezeichneten Arbeiten seien ausgeführt worden. Der Beklagte könne der Klägerin nicht entgegenhalten, diese hätte ihn über günstigere Mangelbeseitigungsmöglichkeiten beraten müssen. Eine derartige Beratungspflicht existiert nicht. Abzüglich der gezahlten ca. 41.000,- Euro ergebe sich der zuerkannte Anspruch. Einen Auftrag über weitere Arbeiten habe der Beklagte weder selbst noch über den Streithelfer erteilt.

Die Klägerin verfolgte dagegen mit der Berufung die vom Landgericht abgewiesenen Forderungen weiter, wobei sie den Ersatzanspruch wegen der außergerichtlichen Kosten erhöhte.

Das OLG entschied: 1. Die Annahme eines Vertragsangebots ist - von den Sonderfällen der §§ 151, 152 BGB abgesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Daraus folgt, dass sie an den Antragenden als Erklärungsempfänger gerichtet sein muss. Soll sie durch eine schlüssige Handlung zum Ausdruck gebracht werden, so ist die Erklärung in Richtung auf den Antragenden nur dann abgegeben, wenn die Handlung diesem gegenüber vorgenommen wird.

2. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt

3. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen.

4. Die Rechtsprechung erkennt eine Konstruktion der Untervertretung an, bei der der Vertreter in eigenem Namen die Untervollmacht erteilt, den Untervertreter also zu seinem Vertreter bestellt, der ihn in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des (Haupt) Vollmachtgebers vertreten solle: sog. Vertreter des Vertreters.


OLG Düsseldorf, Az.: 23 U 13/08