(ip/RVR) Der Vermieter von Wohnraum ist berechtigt, die Kosten für Anmietung, Einbau und Wartung von Rauchmeldern in den vermieteten Wohnungen als "sonstige Betriebskosten " i.S.d. § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umzulegen - so entschied das LG Magdeburg.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist, dass ein Vermieter auch ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarung die aus Modernisierungsmaßnahmen (wie die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern) entstehenden zusätzlichen Betriebskosten auf den Mieter umlegen kann. Betriebskosten sind nach dem allgemeinen Betriebskostenbegriff der § 556 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1 BetrKV solche, die durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die sog. Wartungskosten sind für Rauchmelder regelmäßig anfallende, nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasste Maßnahmen, die der Überprüfung der Betriebsfähigkeit und -sicherheit dienen (vgl. DIN 14676 Nr. 6) und somit nach Rechtsprechung des BGH als„sonstige Betriebskosten“ i.S.d. § 2 Nr. 17 BetrKV zu qualifizieren. Ob so auch die Anmietkosten für Rauchmelder umlegbar sind, ist soweit ersichtlich in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden; im Schrifttum ist man sich nicht einig, ob die BertrKV abschließend regelt, in welchen Fällen Mietkosten umlegbar sind. Nach Ansicht des LG Magdeburg ist dies nicht der Fall.

Vom Wortlaut der Betriebskostendefinition her können auch Mietkosten dem Betriebskostenbegriff des § 556 Abs. 1 BGB unterfallen. Wie die Regelungen bzgl. Anmietkosten für Kaltwasserzähler (§ 2 Nr. 2), für Geräte zur Wärmeerfassung (Nr. 4a) und für Warmwasserzähler (Nr. 5a i.V.m. 2) zeigen, sei die Umlegbarkeit von Anmietkosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. § 2 Nr. 17 BetrKV, der die Umlage „sonstiger Kosten“ vorsehe, sei ein Auffangtatbestand, der auch die Umlage neu entstehender Betriebskosten ermöglichen solle. Zur Zeit des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung am 01.01.2004 habe keine Veranlassung bestanden, die im Zusammenhang mit dem Einbau von Rauchwarnmeldern entstehenden Kosten zu regeln, da die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern noch unüblich war. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Regelung über die Anmietkosten von Rauchmeldern unterlassen hat weil er ihre Umlegbarkeit ausschließen wollte.

Die Anmietkosten für Rauchmelder seien den Mietkosten für Kaltwasserzähler, Wärmeerfassungsgeräte und Warmwasserzähler, für die der Gesetzgeber die Umlage von Mietkosten zugelassen hat, vergleichbar; für alle Geräte besteht nun eine Ausstattungspflicht. Das LG sieht deswegen auch die Kosten für die Anmietung der Rauchmelder als „sonstige Betriebskosten“ i.S.d. § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung an. Ist der Austausch der Rauchmelder wirtschaftlich sinnvoller als der Austausch allein der Batterien derselben sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch die Kosten für den Austausch der Rauchmelder als Betriebskosten umlegen darf. Dies entspricht der Behandlung der Kosten für den Austausch von Warm- und Kaltwasserzählern als umlegbare Betriebskosten. Es erscheine nicht plausibel, dass die Mietkosten für den ersten Rauchmelder nicht ebenso als Betriebskosten umlegbar sein sollen. Die Revision wurde gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

LG Magdeburg vom 27.09.2011, Az. 1 S 171/11


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