Anspruch auf Einschreiten verwirken
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(IP/CP) Inwieweit ein reklamiertes Einschreiten der Bauaufsicht u. a. durch mangelndes individuelles Engagement auch verwirkt werden kann, war Gegenstand einer aktuellen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Ein umstrittenes Elektrokabel war in Eigenleistung in eine benachbarte Garage verlegt worden - und der betreffende Nachbar hatte keinerlei unmittelbare Initiative ergriffen, dies zu reklamieren - und hatte erst mit zeitlichem Verzug geklagt.
Für diese Maßnahme war die nördliche Wand der bewussten Garage genutzt worden. Die südliche, an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers stehende Garagenwand war nicht einmal betroffen. Nach Meinung des OVG waren damit keine Abwehransprüche des Antragstellers berechtigt, etwa gegen Verstöße hinsichtlich abstandrechtlicher und brandschutzrechtlicher Anforderungen im Grenzbereich zum Grundstück des Antragstellers - unter anderem aber auch, da die bewusste Reklamation zeitlich erst verzögert erfolgte.
Die Richter fassten in ihrem Urteil zusammen: „Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Was die "längere Zeit" anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.“
Oberverwaltungsgericht NRW, AZ 2 B 1090/12