(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof entschied über den Anspruch des Mieters auf eine Elektrizitätsversorgung, die den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes bei gleichzeitigen Betrieb von haushaltsüblichen Geräten.

Die Vermieterin klagt gegen den Mieter auf Zahlung rückständiger Miete, sowie der Räumung der vermieteten Altbauwohnung. Der Beklagte nahm eine Mietminderung wegen zu schwacher Stromversorgung und weiterer Mängel vor.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien bestand seit 1985.
Dem Formularmietvertrag ist zu entnehmen, dass der Mieter Haushaltsmaschinen aufstellen darf, „wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht“. Sollte der Anschluss von Elektrogeräten, eine Überlastung des vorhandenen Netzes verursachen, übernimmt der Mieter die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes, sowie der Energieumstellungs- und Folgekosten.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Landgericht zurück.

Der Mieter ist gemäß § 536a Abs. 2 BGB zur Mangelbeseitigung berechtigt, wenn der Vermieter sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet. Er kann dann den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Vorliegend bestand ein Mangel, da sich der Balkon und der PVC-Boden nach 20 Mietjahren in einem nicht mehr vertragsgemäßen Zustand befanden. Der Balkon war baufällig. Beim Boden erfolgte eine völlige Abnutzung.

Die Regelung des Mietvertrages steht dem nicht entgegen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz scheitert auch nicht an daran, dass die schriftliche Erlaubnis des Vermieters nicht vorab eingeholt wurde. Die Klausel, dass in diesem Fall der Vermieter nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei, sowie dem Mieter kein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zusteht, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Die Unwirksamkeit folgt aus § 307 BGB. „Befindet sich der Vermieter bereits mit der Mangelbeseitigung in Verzug, ist es dem Mieter nicht zumutbar, vor der Selbstbeseitigung noch die Zustimmung des Vermieters einzuholen.“

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass „auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte“ ermöglicht.

Den Parteien steht es frei einen darunter liegenden Standard zu vereinbaren. Dieser muss jedoch eindeutig vereinbart sein. Eine derartige Vereinbarung ergibt sich vorliegend aus dem Mietvertrag nicht. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass ein Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen mit der vorhandenen Stromversorgung nicht möglich ist und demnach nicht dem Mindeststandard genügt.

Ferner stellte der BGH klar, dass die formularmäßige Regelung im Mietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Die Klausel sah vor, dass durch den Mieter im Falle einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt zu tragen wären und Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter würden auch nicht bei einem völlig defekten Elektronetz bestehen.

Gemäß der allgemeinen BGH Rechtsprechung sind Reparaturklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn diese "gegenständlich und betragsmäßig in dem gebotenen Umfang beschränkt sind".


BGH Beschluss vom 10.02.2010, Az.: VIII ZR 329/08


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