(IP) Hinsichtlich Nutzung von Versorgungsanschlüssen auf dem Nachbargrundstück hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu entscheiden. Die Verfügungsklägerin nahm den Verfügungsbeklagten im bewussten Verfahren auf Sicherstellung der Wasser- und Stromversorgung der von der Verfügungsklägerin gemieteten Gewerberäume in Anspruch. Die Klägerin war Mieterin in Gewerberäumlichkeiten mit u. a. Produktionsräumen für Fleischverarbeitung. Der Verfügungsbeklagte war Eigentümer des Nachbargrundstücks.

Bei beiden Grundstücken handelt es sich um die beiden Teilflächen eines ehemaligen Grundstücks, das zunächst insgesamt im jeweils hälftigen Miteigentum eines Altbesitzers stand. Dieser veräußerte dies jedoch an den Verfügungsbeklagten, der der Klägerin darauf einen Mietverstrag über neue Rohre für die Wasser- und Stromversorgung anbot, der jedoch nicht zustande kam. Darauf wurde hinsichtlich Wasserzuleitung beim Beklagten eine Undichtigkeit festgestellt, woraufhin man entschied, den betroffenen Strang zur Vermeidung weiterer Wasserschäden kurzfristig zu sperren - und die Unterbrechung der Stromzufuhr wegen Grabungsarbeiten für eine gewisse Frist unterbrach.

Es kam zur Klage, das OLG entschied: „Die Unterbrechung der Zuführung von Strom und Wasser stellt - wie vom Landgericht zutreffend dargelegt - schon keine Besitzstörung dar. Die zur Nutzung des Mietobjekts erforderliche Belieferung mit Strom und Wasser ist nicht Bestandteil des Besitzes und kann schon deshalb nicht Gegenstand des Besitzschutzes ... sein.“ Der Leitsatz fasst zusammen: „Dem Mieter von Gewerberäumen steht gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks ein Anspruch auf Nutzung der diesem Grundstück dienenden Versorgungsanschlüsse zum Zwecke der Versorgung der Gewerberäume mit Wasser und Strom nicht zu.“

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 170/13


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