(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich über den Anspruch des Wohnraummieters auf Schallschutz ohne dahingehende vertragliche Regelung zu entscheiden.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger eines in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhauses. Die monatliche Bruttomiete beträgt 650 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 160 €.

Die Kläger machen Mietrückstände in Höhe von insgesamt 1.701 € für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007, nebst Zinsen geltend, um die die Beklagten die Miete unter anderem wegen Mängeln der (Tritt-) Schalldämmung ihrer Wohnung zur darüber liegenden Wohnung gemindert haben.

Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab.

Die Kläger erstreben mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die Revision hat daher Erfolg.

Der BGH führte unter anderem aus, dass das Berufungsgericht zu Unrecht annahm, die Wohnung sei wegen nicht ausreichender (Tritt-) Schalldämmung mangelhaft.

Maßstab für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Mietwohnung sind in erster Linie die Vereinbarungen der Mietvertragsparteien. Im vorliegenden Fall wurden jedoch keine vertragliche Vereinbarungen über Art und Umfang des Trittschallschutzes der vermieteten Wohnung oder über deren Lärmfreiheit getroffen. „Fehlt es an Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck – hier die Nutzung als Wohnung – eignet und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann.“ Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung kann der Mieter einer Wohnung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genügt die Schalldämmung der vermieteten Wohnung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 nach dem Stand von 1989. Diese Feststellungen wurden von der Revision nicht beanstandet. Die Beklagten haben jedoch keinen Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Schallschutz. „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bauvertragsrecht orientiert, ist es nicht maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ein im Verhältnis zur DIN 4109 erhöhter Schallschutz aus baulicher Sicht zu erwarten gewesen wäre und technisch ohne weiteres hätte verwirklicht werden können.“ Die dahingehende Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht ist auf das Wohnraummietrecht nicht übertragbar, da es hier – anders als beim Bauvertrag – regelmäßig schon keine Parteivereinbarung über die Bauweise des Mietobjekts gibt. „Insbesondere liegt dem Mietverhältnis in aller Regel keine Baubeschreibung oder vergleichbare Beschaffenheitsvereinbarung zugrunde, aus der sich gegenüber dem Mindeststandard der DIN 4109 erhöhte Anforderungen an den Schallschutz ergeben könnten.“ Auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz hat der Mieter daher ohne entsprechende vertragliche Regelung regelmäßig keinen Anspruch.

Da die vermietete Wohnung keinen zur Minderung führenden Mangel gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB aufweist, steht den Klägern gegen die Beklagten gemäß § 535 BGB ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete für die Zeit von April 2006 bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 1.701 € nebst Zinsen zu.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).“


BGH vom 07.07.2010, Az.: VIII ZR 85/09


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