(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über die Ansprüche des Nachbarn bei Grenzabriss zu entscheiden.

Der Kläger und die Beklagten sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in U. Beide Grundstücke sind bzw. waren in ihrem rückwärtigen Bereich entlang der gemeinsamen Grenze mit einem Haus des Klägers und mit einem Stallgebäude der Beklagten bebaut. Die Außenwand des Hauses auf dem Grundstück des Klägers ist bzw. war zum Grundstück der Beklagten hin mit Faserzementplatten gegen Witterungseinflüsse geschützt.
Im Jahre 2005 ließen die Beklagten das Stallgebäude abreißen. Seither fehlt dem Haus des Klägers in diesem Bereich der zuvor gebotene Witterungsschutz.

Der Kläger machte geltend, dass die Außenwand seines Hauses wieder eines Schutzes bedürfe, was einen Aufwand von über 3.000,- Euro verursachen würde.

Mit der Klage verlangte er von den Beklagten diesen Betrag zuzüglich Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht gab der Klage in Höhe von rund 2.000,- Euro zuzüglich Zinsen und den verlangten Rechtsanwaltskosten statt.

Das Landgericht wies die Klage ab.

Der Kläger erstrebt nun mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung standhalten.
Er führte u.a. aus, dass gemäß § 903 BGB der Eigentümer einer Sache berechtigt ist, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Die Rechte aus dem Eigentum haben gemäß §§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 1 Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB nur insoweit zurückzutreten, wenn das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen. „Solche Rechte können sich aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung ergeben (vgl. Senat, BGHZ 78, 396, 399, Urt. vom 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541, Urt. vom 11. April 2008, V ZR 158/07, NJW 2008, 2032) oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im weitesten Sinne herzuleiten sein (vgl. Senat, BGHZ 68, 350, 353 f.).“

„Anders ist es, wenn es sich wie hier bei der Mauer, um deren Schutz es geht, nicht um eine gemeinschaftliche Einrichtung handelt (a.M. OLG Frankfurt MDR 1982, 848).“

Demzufolge besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, die Kosten für eine Vervollständigung des Witterungsschutzes der Außenmauer des Hauses zu tragen.

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.“

BGH vom 16.04.2010, Az.: V ZR 171/09


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