Arglisthaftung setzt Kenntnis voraus
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(IP) Hinsichtlich „Arglisthaftung“ durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Leitsatz entschieden:
„1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel - hier Schimmelbefall in einem vermieteten Hausanwesen ... setzt voraus, dass dem Verkäufer Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Mängel nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
2. Ist dem Insolvenzverwalter der sich in Insolvenz befindlichen Vermieterin des Hausanwesens (Insolvenzschuldnerin) bekannt, dass nach Angaben der Mieter des Objekts die vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht vollständig erfolgreich waren, hat er dies dem Käufer bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags mitzuteilen, anderenfalls er sich den Vorwurf der arglistigen Täuschung entgegen halten lassen muss.“
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz infolge „ Arglisthaftung“ aufgrund eines Immobilienkaufvertrages in Anspruch. Er hatte mit notariellem Vertrag vom Beklagten als Insolvenzverwalter das im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende Einfamilienreihenhaus erworben. Der Kläger ist Ehemann der Insolvenzschuldnerin. Gemäß Vertrag erfolgte die Übertragung unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte den Kläger im Vertrages zwar auf im Objekt aufgetretenen Wasserschäden hin - einen dezidierten Hinweis auf Schäden des Objektes als Solches enthielt der Vertrag jedoch nicht.
Das Einfamilienreihenhaus war bereits vor Beginn der Tätigkeit des Beklagten vermietet gewesen. Zu der Zeit schon hatten die Mieter gegenüber dem Kläger Mängel der vermieteten Immobilie angezeigt, insbesondere Feuchtigkeitseintritt und Schimmelbildung im Obergeschoss. Nachdem sie sich zunächst nur eine Mietkürzung vorbehalten hatten, erfolgte dann rückwirkend fortlaufend eine monatliche Minderung der Miete um 100,00 € von 726,03 € auf 626,03 €.
OLG Koblenz, Az.: 10 U 755/14