Arglistige Täuschung
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(IP) Hinsichtlich vorbehaltener negativer Gefährdungseinschätzungen seitens des Verpächters bei Abschuss eines Pachtvertrages hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden. „Grundsätzlich ist es zwar Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und es müssen deshalb ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nicht ungefragt offengelegt werden ... Eine Vertragspartei muss aber bei Verhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, den anderen Teil nach Treu und Glauben über solche Umstände aufklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und die für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern nach der Verkehrserwartung redlicherweise Aufklärung erwartet werden darf ... Insbesondere Fragen des anderen Teils müssen vollständig und richtig beantwortet werden.“
Die Klägerin war Eigentümerin eines größeren Geländes, auf dem sich früher ein Betonwerk mit einer dazugehörenden Betriebsdeponie befunden hatte. Die Beklagte beabsichtigte, dort eine Photovoltaikanlage mit dazugehörenden Photovoltaikmodulen zu errichten. Da die Klägerin ursprünglich selbst auf dem Gelände eine solche Anlage errichten wollte, hatte sie bereits Jahre zuvor eine Firma damit beauftragt, das Gefährdungspotential der früheren Betriebsdeponie zu beurteilen. Die Firma B. vertrat in ihrem schriftlichen Gutachten eine zurückhaltende Einschätzung: “geringes Gefährdungspotential - geringer Handlungsbedarf“.
In einer folgenden schriftlichen Gefährdungseinschätzung vertrat die für die Genehmigung der geplanten Anlage zuständige Landesdirektion jedoch die Auffassung, dass der betreffenden Einschätzung nicht gefolgt werden könne; das Gelände sei stärker belastet als von der Gutachterin angenommen.
Im Rahmen der dann aufgenommenen Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien legte die Klägerin der Beklagten nur die Gefährdungsabschätzung der ursprünglichen Gutachterin vor. Bei einem Ortstermin mit der Landesdirektion wurde jedoch seitens der zuständigen Sachbearbeiterin der Behörde auf deren erweiterte Einschätzung verwiesen. Darauf focht die Käuferin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, da sie nicht vor Vertragsschluss auf die vorgenannte Einschätzung hingewiesen worden sei. Die Richter des OLG befanden, das der Pächter den Vertrag wirksam anfechten könne, wenn er das Gelände nur aufgrund der übergebenen unvollständigen positiven Gefährdungseinschätzung gepachtet habe.
OLG Zweibrücken, Az.: 4 U 154/15