Auch für Anwaltskanzlei zumutbar
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(ip/pp) Im Altbau ist es oft lauter als im Neubau – so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Nicht alles, was bei Neubauten üblich sei, könne auch bei Altbauten erwartet werden, so die Richter. Sie wiesen die Klage eines Anwalts ab, der sich durch Lärm in einer über seiner Kanzlei befindlichen Wohnung gestört fühlte. Er hatte seine Vermieter auf Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen seiner Kanzleiräume in Anspruch genommen, die durch “Stapf-, Trampel-, Roll- und Poltergeräusche, Klavierspiel, laute Musik, Getrappel und Lärm von fallen gelassenen oder herab geworfenen Gegenständen” aus der bewussten Wohnung hervorgerufen würden. Entweder sei die Trittschalldämmung ungenügend oder die Mieter der Wohnung hielten ihre Kinder nicht hinreichend zur Rücksichtnahme an. Mit der nun erhobenen Klage verlangt der Kläger von den Vermietern die Beseitigung von Lärmemissionen, die einen Wert von 53 dB überschreiten. Das Landgericht Leipzig hatte die Klage zuvor bereits abgewiesen.
Das OLG gab der Vorinstanz Recht. Der Wohnungsmieter könne auch für seine gewerblich genutzte Fläche nur denjenigen Standard erwarten, der nach Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes sowie Höhe der Miete der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Wohnungen entspreche. Nicht alles, was bei Neubauten üblich sei, könne auch bei Altbauten erwartet werden. Bei Räumen, die zu gewerblichen Zwecken vermietet würden, gelte nichts anderes. Eine über den Räumen des Klägers liegende Wohnung könne auch an eine Familie vermietet werden, die dort musiziert oder das Springen von Kindern zulässt.
OLG Dresden, Az.: 5 U 1336/08