Auch Lichtimmission zählt
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(ip/pp) Zur Interessenabwägung im Einzelfall bei der immissionsschutzrechtlichen Problematik des Betriebs eines Fußballstadions bei benachbarter Wohnbebauung hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fußballstadions. Problematisch war dabei, dass ihre Darlegungen nicht deutlich werden ließen, ob die betreffende eigene Wohnsiedlung dabei als Ortsteil oder Splittersiedlung anzusehen sei, da der stetig wachsende betreffende Bebauungskomplex nunmehr aus 17 Ein- und Zwei- bzw. Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten bestand - und ob er den üblichen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Bereich der Stadt entspräche. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.
Das OVG entschied:
“2. Die 18. BImSchV enthält konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken.
3. Bewohner des Außenbereichs können nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.
4. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft.
5. Der nordrhein-westfälische Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13. September 2000 kann als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden.”
OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 7 B 1647/08