Auf Benachteiligungsvorsatz schließen
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(IP) Hinsichtlich verspäteter Zahlungen unter dem Druck der Zwangsversteigerung als Indiz für den damit verbundenen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden:
„1. Werden Sozialversicherungsbeiträge mehrere Monate verspätet abgeführt, kann daraus auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners und einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.
2. Auch nach neuem Verjährungsrecht hemmt die Erhebung einer Klage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe die Klageforderung übersteigt, die Verjährung aller ausreichend bestimmten Teilansprüche.“
Der Kläger war Verwalter im betreffenden Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin war mit ihrer Verpflichtung zur monatlichen Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Beklagten in Rückstand. Ab einem gewissen Zeitpunkt überwies sie die Beiträge nur mit einer zeitlichen Verspätung von zwei bis drei Monaten. In der betreffenden Klage ging es um die Verjährungshemmung durch eine Rückgewähr-Teilklage des Insolvenzverwalters.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: