Auf die „End“-Nutzung abstellen
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(IP) Hinsichtlich Kostendeckungsprinzip bei der Trinkwasserentgeltzahlung im Zusammenhang mit u.a. Wohnnutzung hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. Mit einer Änderungssatzung zur Wasserversorgung hatte der Kläger unter Abänderung der Wasserlieferungsbedingungen die Tarifpreise geändert und den Wohneinheitenmaßstab eingeführt. Die Grundpreiserhebung für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke richtete sich darauf nach der Anzahl der Wohneinheiten. Lediglich der Grundpreis für Räume zur gewerblichen und sonstigen Nutzung war danach an die Größe des Wasserzählers gebunden.
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht auf die gewerbliche Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte abzustellen, sondern auf die Wohnnutzung durch die Mieter. Die zwischen den Parteien streitige Regelung knüpft für die Grundpreiserhebung hinreichend deutlich an den Zweck der Grundstücksnutzung an bzw. daran, zu welchem Zweck das von dem Kläger zur Verfügung gestellte Wasser entnommen wird. Schon nach dem Wortlaut ist eindeutig darauf abzustellen, dass es auf den Nutzungszweck des „Endverbrauchers“ ankommt ... Hier befinden sich auf den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken Wohnungen, die vermietet sind; es findet also eine Wohnnutzung statt. Das Trinkwasser wird aufgrund der Nutzung als Wohnung verbraucht, nicht aufgrund einer gewerblichen Nutzung. Die Beklagte „nutzt“ mit der Vermietung nicht das Grundstück, sondern nur ihr Eigentumsrecht an diesem. Es ist auf den tatsächlichen Besitz und damit auf die aus diesem folgende „End“-Nutzung abzustellen und nicht auf den Zweck des Eigentums.“
OLG Brandenburg, Az.: 2 U 36/14