Auf unterschiedliche Bauwerke
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(ip/pp) Ob bei einem einheitlichen Bauvertrag eine Gesamthypothek für jedes Einzelgrundstück verlangt werden kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht Köln. Die Parteien des Verfahrens hatten mit Blick auf ein zusammenhängendes Bauvorhaben einen Bauvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Klägerin Fliesenlegearbeiten an acht neu zu errichtenden Doppelhaushälften sowie zwei Einfamilienhäusern erbringen sollte. Dies sollte jeweils auf Grundlage der Preisgestaltung eines zuvor bereits abgeschlossenen Bauprojekt der Parteien erfolgen; der Beklagten blieb zudem das Recht vorbehalten, einzelnen Erwerbern Gutschriften für zu erbringende Eigenleistungen (Fliesengewerke) in den Häusern zu erteilen. Für diesen Fall sollte der Klägerin kein Erstattungsanspruch zustehen.
Strittig war unter den Parteien einzig, ob und wie der genaue Leistungsumfang der Arbeiten damals bereits als solcher feststand. Die Bauleistungen waren aber jedenfalls auf zehn, damals im Alleineigentum der Beklagten stehenden rechtlich selbständigen Einzelgrundstücken zu erbringen, die ihrerseits wiederum aus einer zuvor erfolgten Teilung der früheren Gesamtflurfläche durch die Beklagte (vor Abschluss des Bauvertrages mit der Klägerin) herrührten. Die Klägerin erbrachte im Folgenden Fliesenlegearbeiten an sieben Doppelhaushälften und einem Einfamilienhaus. In der achten Doppelhaushälfte wurden die Fliesenarbeiten in Eigenleistung erbracht.
Die erbrachten Leistungen wurden einzeln abgenommen; nur in einem Haus standen Restarbeiten aus. Es wurden seitens der Verfügungsklägerin für die Arbeiten an den einzelnen Häusern jeweils einzelne Rechnungen erstellt. Das streitgegenständliche Grundstück, auf dem eine Sicherungshypothek wegen eines Teilbetrages der offenen Forderungen eingetragen werden sollte, sollte nach den Planungen mit einem Einfamilienhaus bebaut werden. Ein Erwerber dafür konnte bisher aber nicht gefunden werden, so dass das Grundstück (als einziges) noch im Eigentum der Verfügungsbeklagten unbebaut stand - und die Klägerin somit auch keinerlei Leistungen auf diesem Grundstück erbracht hatte.
Aufbauend auf diese Tatsachengrundlagen hat das Amtsgericht den Anspruch aus § 648 BGB bejaht. ”Die Verfügungsklägerin ist "Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks" i.S.d. § 648 BGB und es bestehen unstreitig ganz erhebliche Forderungen aus der (wirksamen) Vertragsbeziehung zumindest in Höhe des streitgegenständlichen Teilbetrages von 10.000 EUR - weswegen es auf die Details der Behandlung mangelhafter Leistungen im Kontext des § 648 BGB … nicht ankommt. Soweit hier die Rechte aus § 648 BGB in dem Formularvertrag ausgeschlossen worden sind, ist dieser Ausschluss gemäß § 307 BGB unwirksam”. Das im Eigentum der Verfügungsbeklagten stehende streitgegenständliche Grundstück sei - entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten - auch ein "Baugrundstück des Bestellers" und mithin ein geeigneter Sicherungsgegenstand für die offenen Forderungen wegen der erbrachten Bauleistungen an den anderen Grundstücken. Dem schloss sich das Landgericht an: “Werden auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrages Bauleistungen (hier: Fliesenarbeiten) in mehreren Bauwerken (hier: Doppelhaushälften und Einfamilienhäuser) auf rechtlich selbstständigen Einzelgrundstücken erbracht, so kann der Unternehmer zur Sicherung seiner gesamten Forderung auf jedem Einzelgrundstück die Einräumung einer Gesamthypothek verlangen.”
LG Köln, Az.: 13 S 195/09