(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Dresden ging es um vorvertragliche Aufklärungspflicht eines Mietinteressenten einer Gewerbeimmobilie hinsichtlich der Mietsache.

Die klagende Vermieterin beharrte nach außerordentlicher Kündigung wegen arglistiger Täuschung auf Räumung der gewerblich genutzten Räume. Auf gezielte Nachfragen der Vermieterin hatte der Mietinteressent nämlich in den Vorgesprächen erklärt, im Ladengeschäft unterschiedliche Marken veräußern zu wollen und habe sich – so seine Erwiderung bei der Kündigung - erst nach Vertragsschluss dafür entschieden, allein Textilien der im Neonazi-Umfeld angesiedelten Marke "Thor Steinar" zu veräußern. Die Vermieterin monierte ferner, dass der Mietinteressent beim Vorstellungsgespräch mit dem falschen Namen "Kaiser" aufgetreten sei. Bei seiner Vernehmung durch das Landgericht gestand er aber ein, dass sein richtiger Name über das Internet mit der Marke "Thor Steinar" in Zusammenhang hätte gebracht werden können – er war nämlich zeitweilig Geschäftsführer der Vertriebsfirma von "Thor Steinar".

Das OLG bestätigte die außerordentliche Kündigung und fasste in seinem Leitsatz zusammen: „Den Mieter eines Textileinzelhandelsgeschäft trifft eine vorvertragliche Aufklärungspflicht darüber, dass er sich die Möglichkeit des Verkaufs ausschließlich einer einzigen Textilmarke offen halten möchte, wenn dem Mieter vom Vermieter vor Vertragsschluss erklärt wird, der Vermieter hege Bedenken gegen den Verkauf dieser Marke. Erweckt der Mieter in dieser Situation gegenüber dem Vermieter der Eindruck, er werde eine Vielzahl von Marken anbieten, von denen die problematische Marke nur eine ist, verletzt er seine vorvertragliche Aufklärungspflicht.“

OLG Dresden, AZ.: 5 U 68/12


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