(IP/CP) Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte ein Mieter wegen ihn betreffender mehrmaliger zu geringer Betriebskostenvorausberechnungen geklagt. Er machte dabei auch den Einwand von Treu und Glauben geltend: Die dann endgültig eintreffende Mietkostenabrechnung habe ihn wegen der Höhe der jeweils erheblichen Nachzahlungen in große Schwierigkeiten gebracht.

Dem widersprach das OLG. Dem Vermieter sei keine schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten vor oder während des Mietvertragsabschlusses anzulasten. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten bestehe daher nicht.

Dem Vermieter obliege zwar grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände, die - für ihn erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss zum Vertragsabschluss wären. Allerdings sei der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. "Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. Unterlässt er dies, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz".

Im Leitsatz fasste das OLG zusammen:

"1. Verlangt der Vermieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, die in ihrer Höhe die tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten, ohne den Beklagten hierauf hinzuweisen, fällt ihm eine Aufklärungspflichtverletzung nicht zur Last...
2. Eine Pflichtverletzung des Vermieters ist nur dann zu bejahen, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen...
3. Der Mieter kann sich wegen möglicher Beeinträchtigungen seines Mietgebrauchs durch Bauarbeiten gegenüber seinem Ladenlokal nicht auf ein Minderungsrecht berufen, wenn er dem Vermieter einen entsprechenden Mangel während der gesamten Mietzeit nicht angezeigt hat...
4. Wird der Zugang zu einem von Kundenströmen frequentierten Ladenlokal erheblich erschwert, kann ein Mangel der Mieträume vorliegen."

OLG Düsseldorf, Az: 24 U 162/11


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