Aufrechnung Kaufpreis mit Mängelbeseitigung
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(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ging es um die wechselseitige Aufrechnung von Forderungen beim Kauf von Wohneigentum zwischen Käufer, Verkäufer und Wohnungseigentümergemeinschaft. Die klagende Verkäuferin machte mit ihrer Klage restlichen Kaufpreis für den Verkauf einer Eigentumswohnung geltend, während die beklagten Käuferin mit ihrer Widerklage einen die Klageforderung übersteigenden Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln am Dach des betreffenden Gebäudes forderte.
Das OLG gab der Käuferin Recht und wies die Klage ab. Der Beklagten stehe wegen Mängeln am Dach ein solcher Vorschussanspruch zu. Nach dem Kaufvertrag sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die vorhandene Dachkonstruktion darauf zu prüfen, ob sie den anerkannten Regeln der Baukunst entspräche und technisch einwandfrei gewesen sei.
Dennoch verwies das Gericht im Leitsatz auf die unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche: „Zwischen einem Kaufpreisanspruch gegen einen Erwerber von Wohnungseigentum und einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum besteht mangels der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit keine Aufrechnungslage, weil zwar ein Erwerber von Wohnungseigentum einen Anspruch auf Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum grundsätzlich selbstständig geltend machen kann, aber grundsätzlich nur auf Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft.“
„Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Erwerber aus deren Kaufverträgen wirksam an sich gezogen hat, wird sie nicht Inhaberin dieser Rechte, so dass sie diese nicht an Dritte wie z.B. einzelne Erwerber abtreten kann. Ein dennoch gefasster Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Beschlussfassung, wenn diese auch ohne Abtretung erfolgt wäre.“
OLG Stuttgart, AZ.: 10 U 33/12