(ip/pp) Die Trennung von Eheleuten und die wechselseitige Verantwortung für die Mietzahlung in der gemeinsamen Wohnung war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Brandenburger Oberlandesgerichts (OLG). Eheleute hatten sich getrennt – und der in der gemeinsamen Wohnung allein Zurückbleibende hatte auf Beteiligung des nunmehr aushäusigen Partners an der Mietzahlung geklagt.


Die Brandenburger Richter gaben ihm begrenzt Recht. „Haften Ehegatten aufgrund gesamtschuldnerisch eingegangener Verpflichtungen gemeinsam hinsichtlich der Erfüllung von Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung, sind sie ... im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Ob davon während intakter Ehe aufgrund einer Überlagerung durch die ehelichen Verhältnisse abzuweichen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls mit dem Scheitern der Ehe lebt die vorgenannte Grundregel ... wieder auf, da eine Überlagerung unter Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse dann nicht mehr in Betracht kommt. Dafür bedarf es weder irgendeines Handelns des die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten tragenden Ehegatten noch einer ausdrücklichen Erklärung desselben, vielmehr tritt diese Folge regelmäßig automatisch ein“. „Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt, hat keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung ... Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich um eine Dauerschuldverbindlichkeit handelt, die - anders als beispielsweise gemeinschaftliche Darlehensverbindlichkeiten - an fortlaufend gezogenen Nutzungen anknüpft. Die nach Trennung mit der künftigen Nutzung der Wohnung dann entstehenden Kosten sind im Innenverhältnis der Parteien demjenigen zuzurechnen, der die Nutzungen tatsächlich zieht.“

Der Leitsatz des Urteils sieht das offensichtliche Partnerschaftsproblem danach konkret wie folgt: „Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist - bis zu 3 Monate nach dem Auszug - dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will. Gibt er innerhalb der Überlegungsfrist die Wohnung auf, so ist der ausgezogene Ehegatte ... hälftig zum Ausgleich der Mietkosten - auch hinsichtlich der in der Übergangszeit angefallenen Mietkosten - verpflichtet. Entscheidet er sich dagegen für den Verbleib, so entfällt eine Kostenerstattung dann insgesamt, d. h. auch für die Zeit der zu gewährenden Übergangsfrist.“

OLG Brandenburg, Az.: 9 U 18/06