Ausschlussgründe benannt
Lesezeit: 1 Minute
(ip/pp) Mit der Befugnis auf Antragsstellung zum Ausschluss von Geboten und deren generellen Rahmenbedingungen in Vergabeverfahren hatte sich die Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in der Regierungsvertretung Lüneburg jetzt zu beschäftigen. In einer europaweit ausgeschriebenen Rück- und Neubaumassnahme einer norddeutschen Stadt hatte ein unterlegener Bieter den Antrag gestellt, den Gewinner des Verfahrens wegen formaler Fehler vom Zuschlag auszuschließen. Nur lagen auch bei ihm Fehler vor: „Eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften kommt aber unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, weil das Angebot der Antragstellerin zwingend wegen einer fehlenden Preisangabe im Leistungsverzeichnis auszuschließen war.
Die Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr fasste weiter zusammen:
“1. Ein Angebot, das von vornherein vergaberechtlich nicht zuschlagsfähig ist, darf den Zuschlag nicht erhalten, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann. Diesem Bieter fehlt die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB).
2. Ein Angebot, das die im Leistungsverzeichnis abgefragte Aufgliederung einer Position in Material- und Lohnkosten nicht enthält, sondern lediglich einen Einheits- und Gesamtpreis, ist zwingend auszuschließen.
3. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
VK Lüneburg, Az. VgK-23/2008