Außenanstrich nicht einforderbar
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(ip/pp) Bezüglich der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren zu urteilen. Die Beklagte des Verfahrens war Mieterin einer Wohnung des Klägers in Berlin. Ihr Formularmietvertrag enthielt folgende Klausel:
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia". Der betreffende § 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautete: "Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster." Der Kläger verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von knapp 9.000,- Euro. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht und der Klage in Höhe von knapp 7.000,- Euro stattgegeben.
Der BGH widersprach letztinstanzlich diesem Tenor und fasste in seiner Presseerklärung zusammen: “Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zusteht, weil die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagte übertragen worden ist. Die Formularklauseln in § 4 und § 13 des Mietvertrags sind gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist. Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung, die den Maßstab dafür bildet, welche Arbeiten dem Mieter in einer Formularklausel auferlegt werden dürfen, nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern.”
BGH, Az.: VIII ZR 210/08